4 RVs 78/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-08-02, 4 RVs 78/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-08-02, 4 RVs 78/16
4 RVs 78/16Obergericht02.08.2016
Regest
Aus § 392 AO bzw. § 107 StBerG ergibt sich nicht, dass eine von einem Steuerberater unterzeichnete Revisionsbegründungsschrift den Anforderungen des § 345 Abs. 2 StPO genügt. Die eingangs genannten Vorschriften sind insoweit auch nicht analog anwendbar.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 78/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-08-02
Aktenzeichen: 4 RVs 78/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0802.4RVS78.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO § 345 Abs. 2; AO § 392; StBerG § 107
Leitsätze
Aus § 392 AO bzw. § 107 StBerG ergibt sich nicht, dass eine von einem Steuerberater unterzeichnete Revisionsbegründungsschrift den Anforderungen des § 345 Abs. 2 StPO genügt. Die eingangs genannten Vorschriften sind insoweit auch nicht analog anwendbar.
Tenor
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wird als unzulässig verworfen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.