Oberlandesgericht Hamm, 2016-08-02, 4 RVs 78/16

4 RVs 78/16Obergericht02.08.2016

Regest

Aus § 392 AO bzw. § 107 StBerG ergibt sich nicht, dass eine von einem Steuerberater unterzeichnete Revisionsbegründungsschrift den Anforderungen des § 345 Abs. 2 StPO genügt. Die eingangs genannten Vorschriften sind insoweit auch nicht analog anwendbar.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 78/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-08-02

Aktenzeichen: 4 RVs 78/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0802.4RVS78.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StPO § 345 Abs. 2; AO § 392; StBerG § 107

Leitsätze

Aus § 392 AO bzw. § 107 StBerG ergibt sich nicht, dass eine von einem Steuerberater unterzeichnete Revisionsbegründungsschrift den Anforderungen des § 345 Abs. 2 StPO genügt. Die eingangs genannten Vorschriften sind insoweit auch nicht analog anwendbar.

Tenor

Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wird als unzulässig verworfen.

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