15 W 62/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-08-10, 15 W 62/16
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 62/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-08-10
Aktenzeichen: 15 W 62/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0810.15W62.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: § 97 Abs. 1 GNotKG, § 97 Abs. 3 GNotKG, § 21 GNotKG
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 27. Oktober 2015 abgeändert.
Die Notarkostenberechnung Nr. 1500501 vom 18. Februar 2015 des Notars C wird wie folgt abgeändert:
Nr. 21100 KV GNotKG, Gebühr für ein Beurkundungsverfahren
Geschäftswert: 105.000,- EUR: 546,- EUR
Nr. 32000 KV GNotKG, Dokumentenpauschale: 29,50 EUR
Nr. 32001 KV GNotKG, Dokumentenpauschale für Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke: 3,- EUR
Nr. 32005 KV GNotKG, Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleitungen: 20,00 EUR
Nr. 32011 KV GNotKG, nach dem JVKostG für den Abruf von Daten im automatischen Abrufverfahren zu zahlende Beträge: 16,00 EUR
Zwischensumme netto: 614,50 EUR
Nr. 32014 KV GNotKG, 19 % Umsatzsteuer auf die Kosten: 116,76 EUR
Endsumme: 731,26 EUR
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Dem Beteiligten zu 2) wird die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren (KV Nr. 19110 GNotKG) in Höhe eines Betrages von 45,00 EUR auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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