10 W 14/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-08-11, 10 W 14/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-08-11, 10 W 14/16
10 W 14/16Obergericht11.08.2016
Regest
Das Kostenprivileg für die Landwirtschaft gemäß § 48 GNotKG ist eng auszulegen. Es gilt nicht generell für sämtliche gerichtliche Verfahren, die einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb betreffen, sondern nur unter engen Voraussetzungen für die im Zusammenhang mit der Übergabe oder Zuwendung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes stehenden Verfahren. Die unmittelbare Fortführung des Betriebes durch den Übernehmer muss im Zeitpunkt der Übergabe erfolgen. Diese Voraussetzung kann bei einer Verpachtung des übernommenen Betriebes objektiv nicht erfüllt werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 10 W 14/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-08-11
Aktenzeichen: 10 W 14/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0811.10W14.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen -
Normen: GNotKG §§ 35, 36 I, 48 I
Leitsätze
Das Kostenprivileg für die Landwirtschaft gemäß § 48 GNotKG ist eng auszulegen. Es gilt nicht generell für sämtliche gerichtliche Verfahren, die einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb betreffen, sondern nur unter engen Voraussetzungen für die im Zusammenhang mit der Übergabe oder Zuwendung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes stehenden Verfahren.
Die unmittelbare Fortführung des Betriebes durch den Übernehmer muss im Zeitpunkt der Übergabe erfolgen. Diese Voraussetzung kann bei einer Verpachtung des übernommenen Betriebes objektiv nicht erfüllt werden.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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