Oberlandesgericht Hamm, 2016-08-11, 1 RVs 55/16

1 RVs 55/16Obergericht11.08.2016

Regest

1. Zu den Formerfordernissen bei Abfassung des Eröffnungsbeschlusses. 2. Bei unvollständiger Ausfüllung eines formularmäßigen Vordruckes ist der Eröffnungsbeschluss nur dann ordnungsmäßig erlassen, wenn sich die fehlenden Teile aus den ausgefüllten Teilen des Vordruckes, auch z.B. aus einer evtl. anschließenden Terminsverfügung, unzweideutig ergänzen lassen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 55/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-08-11

Aktenzeichen: 1 RVs 55/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0811.1RVS55.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO §§ 207, 354 Abs. 1

Leitsätze

Zu den Formerfordernissen bei Abfassung des Eröffnungsbeschlusses.

Bei unvollständiger Ausfüllung eines formularmäßigen Vordruckes ist der Eröffnungsbeschluss nur dann ordnungsmäßig erlassen, wenn sich die fehlenden Teile aus den ausgefüllten Teilen des Vordruckes, auch z.B. aus einer evtl. anschließenden Terminsverfügung, unzweideutig ergänzen lassen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

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