3 Ws 304-305/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-08-11, 3 Ws 304-305/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-08-11, 3 Ws 304-305/16
3 Ws 304-305/16Obergericht11.08.2016
Regest
Zur Anordnung von Untersuchungshaft über die Dauer von 6 Monaten hinaus, wenn Verhinderungsanzeigen der Richter der für das Verfahren zuständigen Strafkammer den Beginn der Hauptverhandlung verzögert haben.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 304-305/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-08-11
Aktenzeichen: 3 Ws 304-305/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0811.3WS304.305.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: §§ 112, 121, 122 StPO, 21 f GVG
Leitsätze
Zur Anordnung von Untersuchungshaft über die Dauer von 6 Monaten hinaus, wenn Verhinderungsanzeigen der Richter der für das Verfahren zuständigen Strafkammer den Beginn der Hauptverhandlung verzögert haben.
Tenor
Die Untersuchungshaft dauert bei beiden Angeklagten fort.
Die Haftbeschwerde des Angeklagten A1 vom 29. Juli 2016 ist gegenstandslos.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht findet am 27. Oktober 2016 statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Landgericht Bielefeld übertragen.
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