8 U 138/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-08-15, 8 U 138/15
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 U 138/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-08-15
Aktenzeichen: 8 U 138/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0815.8U138.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 15. April 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung aus beiden Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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