11 UF 101/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-08-16, 11 UF 101/15
Oberlandesgericht Hamm, 2016-08-16, 11 UF 101/15
11 UF 101/15Obergericht16.08.2016
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 11 UF 101/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-08-16
Aktenzeichen: 11 UF 101/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0816.11UF101.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 27.05.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts ‑Familiengericht‑ Hamm vom 16.04.2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21.05.2015 teilweise abgeändert.
Der Antragsteller wird verpflichtet,
I. betreffend einen nachehelichen Unterhalt:
-
der Antragsgegnerin durch Vorlage eines Verzeichnisses Auskunft zu erteilen über seine gesamten Einkünfte von Januar 2012 bis einschließlich Dezember 2013;
-
zur Höhe seiner Einkünfte vorzulegen:
a) die Gehaltsabrechnungen der X für die Monate Januar 2012 bis einschließlich Dezember 2013,
b) seine Einnahmen-Überschussrechnungen für die Veranlagungszeiträume 2012 und 2013 betreffend seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Tätigkeit;
c) die Jahreszinsbescheinigungen für die Jahre 2012 und 2013 zu seinen Kapitalanlagen.
II. betreffend einen Zugewinnausgleich:
- der Antragsgegnerin durch Vorlage von Verzeichnissen Auskunft zu erteilen
a) über den Bestand seines Anfangsvermögens am 03.07.1996,
b) über den Bestand seines Trennungsvermögens am 15.11.2012,
c) über den Bestand seines Endvermögens am 26.10.2013;
- die Antragsgegnerin bei der Anfertigung der Vermögensverzeichnisse hinzuzuziehen.
Die weiteren auf Auskunft gerichteten Anträge der Antragsgegnerin bleiben zurückgewiesen.
Im übrigen wird der angefochtene Beschluss mit dem Verfahren aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht -Familiengericht- Hamm zurückverwiesen.
Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Insoweit bleibt der Versäumnisbeschluss des Senats vom 02.02.2016 aufrechterhalten, im übrigen jedoch wird der Versäumnisbeschluss aufgehoben.
Über die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens soll das Amtsgericht entscheiden.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 25.467,00 festgesetzt.
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