28 U 140/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-08-16, 28 U 140/15
Oberlandesgericht Hamm, 2016-08-16, 28 U 140/15
28 U 140/15Obergericht16.08.2016
Regest
Zur Frage, wann ein verkauftes Fahrzeug nicht mehr als "fabrikneu" und damit als mangelhaft i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB angesehen werden muss.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 28 U 140/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-08-16
Aktenzeichen: 28 U 140/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0816.28U140.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilsenat
Normen: BGB § 434
Leitsätze
Zur Frage, wann ein verkauftes Fahrzeug nicht mehr als "fabrikneu" und damit als mangelhaft i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB angesehen werden muss.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 07.07.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagten vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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