Oberlandesgericht Hamm, 2016-08-16, 28 U 140/15

28 U 140/15Obergericht16.08.2016

Regest

Zur Frage, wann ein verkauftes Fahrzeug nicht mehr als "fabrikneu" und damit als mangelhaft i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB angesehen werden muss.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 28 U 140/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-08-16

Aktenzeichen: 28 U 140/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0816.28U140.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilsenat

Normen: BGB § 434

Leitsätze

Zur Frage, wann ein verkauftes Fahrzeug nicht mehr als "fabrikneu" und damit als mangelhaft i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB angesehen werden muss.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 07.07.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagten vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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