32 SA 38/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-08-18, 32 SA 38/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-08-18, 32 SA 38/16
32 SA 38/16Obergericht18.08.2016
Regest
Ein Verweisungsbeschluss an das örtlich für den Wohnsitz des Klägers vor Antritt seiner Strafhaft zuständige Gericht ist nicht deswegen willkürlich und ohne Bindungswirkung, weil das verweisende Gericht nicht geprüft hat, ob der bisherige Wohnsitz im Zuge des Haftantritts entfallen ist. Gibt ein Inhaftierter beim Haftantritt seine bisherige Wohnung auf und wird er am bisherigen Wohnort polizeilich abgemeldet, bedeutet dies nicht zwingend, dass auch sein Wohnsitz am bisherigen Wohnort aufgegeben werden soll und damit gem. § 7 III BGB als Wohnsitz entfällt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 38/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-08-18
Aktenzeichen: 32 SA 38/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0818.32SA38.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 7, 36 I Nr. 6 ZPO
Leitsätze
Ein Verweisungsbeschluss an das örtlich für den Wohnsitz des Klägers vor Antritt seiner Strafhaft zuständige Gericht ist nicht deswegen willkürlich und ohne Bindungswirkung, weil das verweisende Gericht nicht geprüft hat, ob der bisherige Wohnsitz im Zuge des Haftantritts entfallen ist. Gibt ein Inhaftierter beim Haftantritt seine bisherige Wohnung auf und wird er am bisherigen Wohnort polizeilich abgemeldet, bedeutet dies nicht zwingend, dass auch sein Wohnsitz am bisherigen Wohnort aufgegeben werden soll und damit gem. § 7 III BGB als Wohnsitz entfällt.
Tenor
Zuständig ist das Amtsgericht E.
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