Oberlandesgericht Hamm, 2016-08-18, 32 SA 38/16

32 SA 38/16Obergericht18.08.2016

Regest

Ein Verweisungsbeschluss an das örtlich für den Wohnsitz des Klägers vor Antritt seiner Strafhaft zuständige Gericht ist nicht deswegen willkürlich und ohne Bindungswirkung, weil das verweisende Gericht nicht geprüft hat, ob der bisherige Wohnsitz im Zuge des Haftantritts entfallen ist. Gibt ein Inhaftierter beim Haftantritt seine bisherige Wohnung auf und wird er am bisherigen Wohnort polizeilich abgemeldet, bedeutet dies nicht zwingend, dass auch sein Wohnsitz am bisherigen Wohnort aufgegeben werden soll und damit gem. § 7 III BGB als Wohnsitz entfällt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 38/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-08-18

Aktenzeichen: 32 SA 38/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0818.32SA38.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 7, 36 I Nr. 6 ZPO

Leitsätze

Ein Verweisungsbeschluss an das örtlich für den Wohnsitz des Klägers vor Antritt seiner Strafhaft zuständige Gericht ist nicht deswegen willkürlich und ohne Bindungswirkung, weil das verweisende Gericht nicht geprüft hat, ob der bisherige Wohnsitz im Zuge des Haftantritts entfallen ist. Gibt ein Inhaftierter beim Haftantritt seine bisherige Wohnung auf und wird er am bisherigen Wohnort polizeilich abgemeldet, bedeutet dies nicht zwingend, dass auch sein Wohnsitz am bisherigen Wohnort aufgegeben werden soll und damit gem. § 7 III BGB als Wohnsitz entfällt.

Tenor

Zuständig ist das Amtsgericht E.

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