32 SA 53/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-08-26, 32 SA 53/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-08-26, 32 SA 53/16
32 SA 53/16Obergericht26.08.2016
Regest
Die Zuständigkeitsbestimmung eines Gerichts, bei dem für im Ausland lebende Beklagte - ohne allgemeinen Gerichtsstand im Inland - gemäß Art. 7 EuGVVO ein besonderer Gerichtsstand begründet ist, kann gerechtfertigt sein, wenn im Prozess mitverklagte inländische Gesellschaften - mit einem abweichenden allgemeinen Gerichtsstand im Inland - nicht mehr geschäftlich aktiv bzw. insolvent sind.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 53/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-08-26
Aktenzeichen: 32 SA 53/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0826.32SA53.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: § 36 I Nr. 3 ZPO, Art. 7 EuGVVO
Leitsätze
Die Zuständigkeitsbestimmung eines Gerichts, bei dem für im Ausland lebende Beklagte - ohne allgemeinen Gerichtsstand im Inland - gemäß Art. 7 EuGVVO ein besonderer Gerichtsstand begründet ist, kann gerechtfertigt sein, wenn im Prozess mitverklagte inländische Gesellschaften - mit einem abweichenden allgemeinen Gerichtsstand im Inland - nicht mehr geschäftlich aktiv bzw. insolvent sind.
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Landgericht T bestimmt.
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