Oberlandesgericht Hamm, 2016-08-29, 32 W 16/16

32 W 16/16Obergericht29.08.2016

Regest

Wird über die Ablehnung eines Einzelrichters einer Kammer fälschlicherweise (entgegen § 45 Abs. 1 ZPO) durch Beschluss eines weiteren Einzelrichters der Kammer entschieden, kann die Kammer den fehlerhaften Einzelrichterbeschluss innerhalb der Beschwerdefrist abändern und durch eine zulässige Kammerentscheidung ersetzen. Wird an dieser Kammerentscheidung das Kammermitglied mit, das zuvor zu Unrecht als Einzelrichter entschieden hat, begründet dieser Umstand nicht die Besorgnis der Befangenheit dieses Kammermitglieds.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 W 16/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-08-29

Aktenzeichen: 32 W 16/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0829.32W16.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 42, 45, 329 ZPO

Leitsätze

Wird über die Ablehnung eines Einzelrichters einer Kammer fälschlicherweise (entgegen § 45 Abs. 1 ZPO) durch Beschluss eines weiteren Einzelrichters der Kammer entschieden, kann die Kammer den fehlerhaften Einzelrichterbeschluss innerhalb der Beschwerdefrist abändern und durch eine zulässige Kammerentscheidung ersetzen. Wird an dieser Kammerentscheidung das Kammermitglied mit, das zuvor zu Unrecht als Einzelrichter entschieden hat, begründet dieser Umstand nicht die Besorgnis der Befangenheit dieses Kammermitglieds.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 20.05.2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.

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