9 U 118/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-09-06, 9 U 118/15
Oberlandesgericht Hamm, 2016-09-06, 9 U 118/15
9 U 118/15Obergericht06.09.2016
Regest
Zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 118/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-09-06
Aktenzeichen: 9 U 118/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0906.9U118.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: § 7 StVG
Leitsätze
Zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten
Tenor
Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das am 30.04.2015
verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des LandgerichtsEssen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, als
Gesamtschuldner an die Klägerin 4.372,98 € sowie 837,52 € vorgerichtliche Anwaltskosten, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2014, zu zahlen.
Die weitergehenden Berufungen der Klägerin und der Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten der 1. Instanz tragen die Klägerin zu 73 % und die Beklagten zu
27 %. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 86 % und die Beklagten zu 14 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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