4 RVs 116/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-09-13, 4 RVs 116/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-09-13, 4 RVs 116/16
4 RVs 116/16Obergericht13.09.2016
Regest
Eine Formulierung in den Urteilsgründen im Rahmen der Strafzumessung, durch die nahe gelegt wird, dass es dem Angeklagten an Unrechtseinsicht fehle, weil er im Rahmen einer Verständigung die Einstellung nach § 154 StPO bzgl. weiterer Vorwürfe erreicht habe, kann gegen die Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK verstoßen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 116/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-09-13
Aktenzeichen: 4 RVs 116/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0913.4RVS116.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO §154; EMRK Art. 6 Abs. 2
Leitsätze
Eine Formulierung in den Urteilsgründen im Rahmen der Strafzumessung, durch die nahe gelegt wird, dass es dem Angeklagten an Unrechtseinsicht fehle, weil er im Rahmen einer Verständigung die Einstellung nach § 154 StPO bzgl. weiterer Vorwürfe erreicht habe, kann gegen die Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK verstoßen.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen.
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