Oberlandesgericht Hamm, 2016-09-15, 4 RVs 107/16

4 RVs 107/16Obergericht15.09.2016

Regest

Zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung bzgl. der Feststellung, dass ein (versteckt liegender) Bordellparkplatz zum öffentlichen Verkehrsraum gehört.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 107/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-09-15

Aktenzeichen: 4 RVs 107/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0915.4RVS107.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StGB § 316; StPO §§ 261, 267

Leitsätze

Zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung bzgl. der Feststellung, dass ein (versteckt liegender) Bordellparkplatz zum öffentlichen Verkehrsraum gehört.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen (allerdings nur soweit diese den tatörtlichen Parkplatz betreffen) aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere als Strafrichter zuständige Abteilung des Amtsgerichts Warendorf zurückverwiesen.

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