Oberlandesgericht Hamm, 2016-09-15, 4 Ws 299/16

4 Ws 299/16Obergericht15.09.2016

Regest

Jedenfalls dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der nach § 63 StGB Untergebrachte nicht in der Lage ist, seine Interessen im Vollstreckungsverfahren sachgerecht wahrzunehmen, ist ihm ein Pflichtverteidiger analog § 140 Abs. 2 StPO zu bestellen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 299/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-09-15

Aktenzeichen: 4 Ws 299/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0915.4WS299.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StPO § 140 Abs. 2 analog; StPO § 463 Abs. 4; StGB §§ 63, 66

Leitsätze

Jedenfalls dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der nach § 63 StGB Untergebrachte nicht in der Lage ist, seine Interessen im Vollstreckungsverfahren sachgerecht wahrzunehmen, ist ihm ein Pflichtverteidiger analog § 140 Abs. 2 StPO zu bestellen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Dem Untergebrachten wird Rechtsanwältin X aus T als Pflichtverteidigerin für das Vollstreckungsverfahren beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Untergebrachten darin erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

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