5 RVs 68/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-09-22, 5 RVs 68/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-09-22, 5 RVs 68/16
5 RVs 68/16Obergericht22.09.2016
Regest
1. Eine Ausländereigenschaft begründet für sich allein keine besondere Strafempfindlichkeit; nur besondere Umstände können ausnahmsweise zu einer anderen Beurteilung führen. 2. Zur Frage der strafmildernden Berücksichtigung eines drohenden Bewährungswiderrufs in anderer Sache.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 68/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-09-22
Aktenzeichen: 5 RVs 68/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0922.5RVS68.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: StGB § 46 Abs. 2, 56 Abs. 1, 56 Abs. 2
Leitsätze
Eine Ausländereigenschaft begründet für sich allein keine besondere Strafempfindlichkeit; nur besondere Umstände können ausnahmsweise zu einer anderen Beurteilung führen.
Zur Frage der strafmildernden Berücksichtigung eines drohenden Bewährungswiderrufs in anderer Sache.
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
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