Oberlandesgericht Hamm, 2016-09-22, 5 RVs 68/16

5 RVs 68/16Obergericht22.09.2016

Regest

1. Eine Ausländereigenschaft begründet für sich allein keine besondere Strafempfindlichkeit; nur besondere Umstände können ausnahmsweise zu einer anderen Beurteilung führen. 2. Zur Frage der strafmildernden Berücksichtigung eines drohenden Bewährungswiderrufs in anderer Sache.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 68/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-09-22

Aktenzeichen: 5 RVs 68/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0922.5RVS68.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: StGB § 46 Abs. 2, 56 Abs. 1, 56 Abs. 2

Leitsätze

Eine Ausländereigenschaft begründet für sich allein keine besondere Strafempfindlichkeit; nur besondere Umstände können ausnahmsweise zu einer anderen Beurteilung führen.

Zur Frage der strafmildernden Berücksichtigung eines drohenden Bewährungswiderrufs in anderer Sache.

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

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