5 U 129/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-09-22, 5 U 129/15
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 U 129/15 — Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2016-09-22
Aktenzeichen: 5 U 129/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0922.5U129.15.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Das am 21. August 2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird teilweise, soweit die Klageanträge zu 1. und 4. abgewiesen wurden, abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Verzeichnis des Bestandes der vom Beklagten am 27. oder 28. November 2012 im vom Kläger genutzten Büro, C-Straße, Y, in Besitz genommenen Unterlagen vorzulegen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.822,96 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Februar 2015 zu zahlen.
Im Übrigen, das heißt soweit die Klageanträge zu 2. und 3. abgewiesen wurden, wird das vorgenannte Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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