7 U 1/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-09-23, 7 U 1/16
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 7 U 1/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-09-23
Aktenzeichen: 7 U 1/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0923.7U1.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.11.2015 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen (43 O 122/14) wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte weitere 263.286,89 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2016 zu zahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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