32 SA 59/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-10-05, 32 SA 59/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-10-05, 32 SA 59/16
32 SA 59/16Obergericht05.10.2016
Regest
Erleidet ein Geschädigter durch zwei unterschiedliche Verkehrsunfälle Verletzungen, können die Verursacher beider Unfälle gem. § 840 I BGB als Nebentäter - mit der Folge ihrer gesamtschuldnerischen Haftung - in Anspruch genommen werden, wenn die durch den ersten Unfall erlittenen Verletzungen beim zweiten Unfall noch nicht ausgeheilt waren und durch diesen weiter verschlechtert wurden. Ein dies darlegender Klagevortrag kann eine Gerichtsstandbestimmung gem. § 36 I Nr. 3 ZPO rechtfertigen, wenn die Unfallverursacher in einem Verfahren als Streitgenossen verklagt werden sollten.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 59/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-10-05
Aktenzeichen: 32 SA 59/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1005.32SA59.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 36 I Nr. 3, 59, 60 ZPO, 840 BGB
Leitsätze
Erleidet ein Geschädigter durch zwei unterschiedliche Verkehrsunfälle Verletzungen, können die Verursacher beider Unfälle gem. § 840 I BGB als Nebentäter - mit der Folge ihrer gesamtschuldnerischen Haftung - in Anspruch genommen werden, wenn die durch den ersten Unfall erlittenen Verletzungen beim zweiten Unfall noch nicht ausgeheilt waren und durch diesen weiter verschlechtert wurden. Ein dies darlegender Klagevortrag kann eine Gerichtsstandbestimmung gem. § 36 I Nr. 3 ZPO rechtfertigen, wenn die Unfallverursacher in einem Verfahren als Streitgenossen verklagt werden sollten.
Tenor
Örtlich zuständig ist das Landgericht Hagen.
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