Oberlandesgericht Hamm, 2016-10-07, 32 SA 62/16

32 SA 62/16Obergericht07.10.2016

Regest

Ein Gericht, bei dem keiner der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, kann nicht allein deswegen gem. § 36 I Nr. 3 ZPO als zuständiges Gericht bestimmt werden, weil bei ihm für einen der Beklagten ein besonderer Gerichtsstand (vorliegend der des Erfüllungsortes, § 29 ZPO) eröffnet ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 62/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-10-07

Aktenzeichen: 32 SA 62/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1007.32SA62.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 29, 36 I Nr. 3 ZPO

Leitsätze

Ein Gericht, bei dem keiner der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, kann nicht allein deswegen gem. § 36 I Nr. 3 ZPO als zuständiges Gericht bestimmt werden, weil bei ihm für einen der Beklagten ein besonderer Gerichtsstand (vorliegend der des Erfüllungsortes, § 29 ZPO) eröffnet ist.

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht E bestimmt.

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