15 W 182/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-10-12, 15 W 182/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-10-12, 15 W 182/16
15 W 182/16Obergericht12.10.2016
Regest
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung (DNotZ 1973, 549) fest, dass satzungsähnliche Bestimmungen, die die interne Willensbildung der Miteigentümer und deren Vertretung gegenüber Dritten regeln, können nicht als Verwaltungsvereinbarung im Sinne des § 1010 Abs. 1 BGB qualifiziert und dementsprechend nicht als Belastung der Miteigentumsanteile in Abt. II des Grundbuchs eingetragen werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 182/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-10-12
Aktenzeichen: 15 W 182/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1012.15W182.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: BGB § 1010
Leitsätze
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung (DNotZ 1973, 549) fest, dass satzungsähnliche Bestimmungen, die die interne Willensbildung der Miteigentümer und deren Vertretung gegenüber Dritten regeln, können nicht als Verwaltungsvereinbarung im Sinne des § 1010 Abs. 1 BGB qualifiziert und dementsprechend nicht als Belastung der Miteigentumsanteile in Abt. II des Grundbuchs eingetragen werden.
Tenor
Unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wird der angefochtene Beschluss aufgehoben, soweit der Antrag auf Eintragung der Miteigentümervereinbarungen zu 1) b) (2) und (3) zurückgewiesen worden ist.
Insoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung über den Eintragungsantrag vom 13.11.2015 an das Grundbuchamt zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben.
Soweit die Beschwerde zurückgewiesen worden ist, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
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