4 Ws 313/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-10-25, 4 Ws 313/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-10-25, 4 Ws 313/16
4 Ws 313/16Obergericht25.10.2016
Regest
1. Verfahren betreffend eine Entscheidung über die Fortdauer des Vollzugs der Sicherungsverwahrung sind so zu gestalten und zu planen, dass die (erstinstanzliche) schriftliche Entscheidung spätestens bis zum Ablauf der Frist des § 67e Abs. 2 StGB vorliegt. 2. Eine Fristüberschreitung führt grds. nicht zu einem Vollstreckungshindernis, kann aber die Feststellung erforderlich machen, dass dem freiheitssichernden Gehalt des § 67e Abs. 2 StGB nicht hinreichend Rechnung getragen wurde.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 313/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-10-25
Aktenzeichen: 4 Ws 313/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1025.4WS313.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StGB § 67d Abs. 2 und 3, StGB § 67e
Leitsätze
Verfahren betreffend eine Entscheidung über die Fortdauer des Vollzugs der Sicherungsverwahrung sind so zu gestalten und zu planen, dass die (erstinstanzliche) schriftliche Entscheidung spätestens bis zum Ablauf der Frist des § 67e Abs. 2 StGB vorliegt.
Eine Fristüberschreitung führt grds. nicht zu einem Vollstreckungshindernis, kann aber die Feststellung erforderlich machen, dass dem freiheitssichernden Gehalt des § 67e Abs. 2 StGB nicht hinreichend Rechnung getragen wurde.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
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