Oberlandesgericht Hamm, 2016-10-31, 8 Sch 1/16

8 Sch 1/16Obergericht31.10.2016

Regest

Ist ein Schiedsverfahren eingeleitet worden, kann ein (Kosten-)Schiedsspruch auch dann ergehen, wenn die Parteien vor Abschluss eines Schiedsrichtervertrages mit den Schiedsrichtern übereinkommen, das Schiedsverfahren nicht weiter zu betreiben.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 8 Sch 1/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-10-31

Aktenzeichen: 8 Sch 1/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1031.8SCH1.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 1044, 1059 Abs. 2, 3, 1060 Abs. 1

Leitsätze

Ist ein Schiedsverfahren eingeleitet worden, kann ein (Kosten-)Schiedsspruch auch dann ergehen, wenn die Parteien vor Abschluss eines Schiedsrichtervertrages mit den Schiedsrichtern übereinkommen, das Schiedsverfahren nicht weiter zu betreiben.

Tenor

Der Schiedsspruch des Schiedsrichters Rechtsanwalt E, vom 30.10.2015, mit welchem der Betrag der von dem Antragsgegner an den Antragsteller zu erstattenden Kosten auf 4.259,19 € festgesetzt wurde, ist vollstreckbar.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.Der Streitwert wird auf 4.259,19 € festgesetzt.

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