Oberlandesgericht Hamm, 2016-11-03, 5 Ws 318/16

5 Ws 318/16Obergericht03.11.2016

Regest

Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft bei Teilfreispruch und Verurteilung zu Geldstrafe. Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Geldstrafe und Entschädigung für die nicht mehr anrechenbare über die Geldstrafe hinausgehende Untersuchungshaft.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 318/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-11-03

Aktenzeichen: 5 Ws 318/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1103.5WS318.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: StrEG § 2, StrEG § 4; StrEG § 5; StGB § 51

Leitsätze

Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft bei Teilfreispruch und Verurteilung zu Geldstrafe. Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Geldstrafe und Entschädigung für die nicht mehr anrechenbare über die Geldstrafe hinausgehende Untersuchungshaft.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte für die erlittene Untersuchungshaft insoweit zu entschädigen ist, als keine Anrechnung auf die festgesetzte Geldstrafe erfolgt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

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