9 U 22/16•Oberlandesgericht Hamm, 2017-01-17, 9 U 22/16
Oberlandesgericht Hamm, 2017-01-17, 9 U 22/16
9 U 22/16Obergericht17.01.2017
Regest
1. Bestimmung des Vorfahrtsbereichs im nicht beschilderten Rondell. 2. Schutzzweck des Rechtsfahrgebotes nach § 2 Abs. 2 StVO 3. Haftungsabwägung zwischen Vorfahrtsverstoß des Radfahrers und Unaufmerksamkeit des bevorrechtigen Kraftfahrers (hier 60 % zu Lasten des Radfahrers).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 22/16 — Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2017-01-17
Aktenzeichen: 9 U 22/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0117.9U22.16.00
Dokumenttyp: Schlussurteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: § 823 Abs. 1 BGB; §§ 7, 9 StVG; § 1 Abs. 2, § 2, § 8 Abs. 1 StVO
Leitsätze
Bestimmung des Vorfahrtsbereichs im nicht beschilderten Rondell.
Schutzzweck des Rechtsfahrgebotes nach § 2 Abs. 2 StVO
Haftungsabwägung zwischen Vorfahrtsverstoß des Radfahrers und Unaufmerksamkeit des bevorrechtigen Kraftfahrers (hier 60 % zu Lasten des Radfahrers).
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. Dezember 2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage ist hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens und hinsichtlich des Schmerzensgeldes unter Berücksichtigung eines Mit- bzw. Eigenverschuldens der Klägerin von 60 % dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die Klage ist hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden und nicht vorhersehbare zukünftige immaterielle Schäden resultierend aus dem Verkehrsunfall vom 22. August 2014 auf der Grundlage eines Mit- bzw. Eigenverschuldens von 60 % auszugleichen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.
Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Sache wird wegen der Höhe der Ansprüche der Klägerin zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, welches auch über die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil beschwert keine der Parteien mit mehr als 20.000,- €.
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