11 U 170/15•Oberlandesgericht Hamm, 2017-01-18, 11 U 170/15
Oberlandesgericht Hamm, 2017-01-18, 11 U 170/15
11 U 170/15Obergericht18.01.2017
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 11 U 170/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-01-18
Aktenzeichen: 11 U 170/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0118.11U170.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 25.09.2015 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer - Einzelrichter- des Landgerichts Dortmund wird nach erneuter Beratung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar (§§ 522 Abs. 3, 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; vgl. Zöller – Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 522 Rdn. 42). Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
Der Berufungsstreitwert beträgt 7.884,16 €.
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