1 Vollz(Ws) 538/16•Oberlandesgericht Hamm, 2017-01-24, 1 Vollz(Ws) 538/16
Oberlandesgericht Hamm, 2017-01-24, 1 Vollz(Ws) 538/16
1 Vollz(Ws) 538/16Obergericht24.01.2017
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz(Ws) 538/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-01-24
Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 538/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0124.1VOLLZ.WS538.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.
Der Bescheid des Leiters der JVA Rheinbach vom 23.05.2016 betreffend die Ablehnung der Verlegung des Betroffenen in den offenen Vollzug wird aufgehoben. Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.
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