Oberlandesgericht Hamm, 2017-01-24, 4 RBs 11/17

4 RBs 11/17Obergericht24.01.2017

Regest

Die Behauptung, dass es bei einem bestimmten Messverfahren zu Messungenauigkeiten von „bis zu 2 km/h“ kommen könne, bietet jedenfalls dann dem Tatgericht keinen für die Rechtsbeschwerde relevanten konkreten Anhaltspunkt für eine erörterungsbedürftige Fehlerquelle der Messung, wenn die behauptete Messungenaugkeit weniger als der vorgenommene Toleranzabzug beträgt und die Fehlerquelle von Seiten des Betroffenen behauptet wurde.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 11/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-01-24

Aktenzeichen: 4 RBs 11/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0124.4RBS11.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen

Normen: OWiG §§ 79, 80; StPO § 267; StVO § 3

Leitsätze

Die Behauptung, dass es bei einem bestimmten Messverfahren zu Messungenauigkeiten von „bis zu 2 km/h“ kommen könne, bietet jedenfalls dann dem Tatgericht keinen für die Rechtsbeschwerde relevanten konkreten Anhaltspunkt für eine erörterungsbedürftige Fehlerquelle der Messung, wenn die behauptete Messungenaugkeit weniger als der vorgenommene Toleranzabzug beträgt und die Fehlerquelle von Seiten des Betroffenen behauptet wurde.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

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