6 U 110/16•Oberlandesgericht Hamm, 2017-01-30, 6 U 110/16
Oberlandesgericht Hamm, 2017-01-30, 6 U 110/16
6 U 110/16Obergericht30.01.2017
Regest
1. Ein nach dem Wortlaut als Leistungsantrag formulierter Klageantrag kann mangels Fälligkeit des Leistungs-anspruchs als Feststellungsantrag auszulegen sein. 2. Die Rechtsschutzversicherung nach § 29 ARB 2008 ist streng eigenschafts- und objektbezogen. Die Versi-cherung als Eigentümer eines Mobilheimes bietet daher keinen Rechtsschutz für Streitigkeiten betreffend den Pachtvertrag über das Grundstück, auf dem das Mobilheim aufgestellt worden ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 6 U 110/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-01-30
Aktenzeichen: 6 U 110/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0130.6U110.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: ARB 2008 § 29
Leitsätze
Ein nach dem Wortlaut als Leistungsantrag formulierter Klageantrag kann mangels Fälligkeit des Leistungs-anspruchs als Feststellungsantrag auszulegen sein.
Die Rechtsschutzversicherung nach § 29 ARB 2008 ist streng eigenschafts- und objektbezogen. Die Versi-cherung als Eigentümer eines Mobilheimes bietet daher keinen Rechtsschutz für Streitigkeiten betreffend den Pachtvertrag über das Grundstück, auf dem das Mobilheim aufgestellt worden ist.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.06.2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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