1 Ws 3 + 4/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-02-01, 1 Ws 3 + 4/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-02-01, 1 Ws 3 + 4/17
1 Ws 3 + 4/17Obergericht01.02.2017
Regest
Auch für Beschwerdeverfahren bezüglich des Widerrufs einer Strafaussetzung (§ 56f StGB) gilt gemäß § 464 Abs. 2 StPO, dass das Verfahren abschließende Beschlüsse mit einer Entscheidung darüber zu versehen sind, wer die notwendigen Auslagen trägt. Beim Fehlen einer Auslagenentscheidung verbleiben die notwendigen Auslagen bei demjenigen, dem sie entstanden sind. Nach Rechtskraft der Entscheidung ist deren nachträgliche Ergänzung unzulässig.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 3 + 4/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-02-01
Aktenzeichen: 1 Ws 3 + 4/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0201.1WS3.4.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StPO § 464 Abs. 2, Abs. 3
Leitsätze
Auch für Beschwerdeverfahren bezüglich des Widerrufs einer Strafaussetzung (§ 56f StGB) gilt gemäß § 464 Abs. 2 StPO, dass das Verfahren abschließende Beschlüsse mit einer Entscheidung darüber zu versehen sind, wer die notwendigen Auslagen trägt. Beim Fehlen einer Auslagenentscheidung verbleiben die notwendigen Auslagen bei demjenigen, dem sie entstanden sind. Nach Rechtskraft der Entscheidung ist deren nachträgliche Ergänzung unzulässig.
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 07.09.2016 wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.
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