Oberlandesgericht Hamm, 2017-02-01, 1 Ws 3 + 4/17

1 Ws 3 + 4/17Obergericht01.02.2017

Regest

Auch für Beschwerdeverfahren bezüglich des Widerrufs einer Strafaussetzung (§ 56f StGB) gilt gemäß § 464 Abs. 2 StPO, dass das Verfahren abschließende Beschlüsse mit einer Entscheidung darüber zu versehen sind, wer die notwendigen Auslagen trägt. Beim Fehlen einer Auslagenentscheidung verbleiben die notwendigen Auslagen bei demjenigen, dem sie entstanden sind. Nach Rechtskraft der Entscheidung ist deren nachträgliche Ergänzung unzulässig.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 3 + 4/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-02-01

Aktenzeichen: 1 Ws 3 + 4/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0201.1WS3.4.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO § 464 Abs. 2, Abs. 3

Leitsätze

Auch für Beschwerdeverfahren bezüglich des Widerrufs einer Strafaussetzung (§ 56f StGB) gilt gemäß § 464 Abs. 2 StPO, dass das Verfahren abschließende Beschlüsse mit einer Entscheidung darüber zu versehen sind, wer die notwendigen Auslagen trägt. Beim Fehlen einer Auslagenentscheidung verbleiben die notwendigen Auslagen bei demjenigen, dem sie entstanden sind. Nach Rechtskraft der Entscheidung ist deren nachträgliche Ergänzung unzulässig.

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 07.09.2016 wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.

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