4 Ws 422, 423/16•Oberlandesgericht Hamm, 2017-02-02, 4 Ws 422, 423/16
Oberlandesgericht Hamm, 2017-02-02, 4 Ws 422, 423/16
4 Ws 422, 423/16Obergericht02.02.2017
Regest
Anfechtbare Grundlage einer Arrestanordnung ist grundsätzlich nur die letzte die Arrestanordnung betreffende gerichtliche Entscheidung. Das gill jedenfalls dann, wenn der Arrest in dieser auf eine völlig neue rechtliche Grundlage gestellt wurde.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 422, 423/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-02-02
Aktenzeichen: 4 Ws 422, 423/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0202.4WS422.423.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO § 111d
Leitsätze
Anfechtbare Grundlage einer Arrestanordnung ist grundsätzlich nur die letzte die Arrestanordnung betreffende gerichtliche Entscheidung. Das gill jedenfalls dann, wenn der Arrest in dieser auf eine völlig neue rechtliche Grundlage gestellt wurde.
Tenor
Die weitere Beschwerde wird auf Kosten der Beschuldigten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 17.08.2016 (23 Gs 3869/16) in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 27.09.2016 (23 Gs 4520/16) richtet.
Im Übrigen ist die weitere Beschwerde gegenstandslos geworden.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.