Oberlandesgericht Hamm, 2017-02-02, 4 Ws 422, 423/16

4 Ws 422, 423/16Obergericht02.02.2017

Regest

Anfechtbare Grundlage einer Arrestanordnung ist grundsätzlich nur die letzte die Arrestanordnung betreffende gerichtliche Entscheidung. Das gill jedenfalls dann, wenn der Arrest in dieser auf eine völlig neue rechtliche Grundlage gestellt wurde.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 422, 423/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-02-02

Aktenzeichen: 4 Ws 422, 423/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0202.4WS422.423.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StPO § 111d

Leitsätze

Anfechtbare Grundlage einer Arrestanordnung ist grundsätzlich nur die letzte die Arrestanordnung betreffende gerichtliche Entscheidung. Das gill jedenfalls dann, wenn der Arrest in dieser auf eine völlig neue rechtliche Grundlage gestellt wurde.

Tenor

Die weitere Beschwerde wird auf Kosten der Beschuldigten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 17.08.2016 (23 Gs 3869/16) in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 27.09.2016 (23 Gs 4520/16) richtet.

Im Übrigen ist die weitere Beschwerde gegenstandslos geworden.

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