Oberlandesgericht Hamm, 2017-02-06, 32 SA 80/16

32 SA 80/16Obergericht06.02.2017

Regest

Der ausschließliche Gerichtsstand des § 32b I Nr. 2 ZPO greift nicht in Fällen, in denen zwar ausschließlich der nicht prospektverantwortliche Anlagevermittler in Anspruch genommen wird, aber auch ein Schadensersatzanspruch gegen einen Prospektverantwortlichen gemäß § 32b I Nr. 1 ZPO „in Betracht kommt“, ohne dass er geltend gemacht wird. Eine Verweisung kann willkürlich und ohne Bindungswirkung sein, wenn sie auf einer Rechtsauffassung beruht, die vom Wortlaut der einschlägigen Zuständigkeitsnorm abweicht, und sich die Begründung der Rechtsauffassung in einem Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erschöpft, die die vertretene Rechtsauffassung nicht stützt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 80/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-02-06

Aktenzeichen: 32 SA 80/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0206.32SA80.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 32b, 36 I Nr. 6 ZPO

Leitsätze

Der ausschließliche Gerichtsstand des § 32b I Nr. 2 ZPO greift nicht in Fällen, in denen zwar ausschließlich der nicht prospektverantwortliche Anlagevermittler in Anspruch genommen wird, aber auch ein Schadensersatzanspruch gegen einen Prospektverantwortlichen gemäß § 32b I Nr. 1 ZPO „in Betracht kommt“, ohne dass er geltend gemacht wird. Eine Verweisung kann willkürlich und ohne Bindungswirkung sein, wenn sie auf einer Rechtsauffassung beruht, die vom Wortlaut der einschlägigen Zuständigkeitsnorm abweicht, und sich die Begründung der Rechtsauffassung in einem Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erschöpft, die die vertretene Rechtsauffassung nicht stützt.

Tenor

Zuständig ist das Landgericht Essen.

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