4 Ws 272/16•Oberlandesgericht Hamm, 2017-02-07, 4 Ws 272/16
Oberlandesgericht Hamm, 2017-02-07, 4 Ws 272/16
4 Ws 272/16Obergericht07.02.2017
Regest
1. Sind von einem in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Straftäter (auch) zukünftig (mindes-tens) Missbrauchstaten wie etwa der Schenkelverkehr mit vorpubertären Kindern mit hoher Wahrscheinlich-keit im Falle einer Entlassung zu erwarten, so kann dies die Voraussetzungen für eine weitere Fortdauer der Maßregel über zehn Jahre hinaus (konkret: rund 32 Jahre der Unterbringung) nach § 67d Abs. 6 S. 3, Abs. 3 StGB erfüllen. 2. Die allgemeine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 67d Abs. 6 S. 1 StGB ist durch die Neuregelungen in § 67d Abs. 6 S. 2 und 3 StGB nicht obsolet geworden. Kommt das Vollstreckungsgericht zu dem Ergebnis, dass nicht schon ein Erledigung der Maßregel nach § 67d Abs. 6 S. 3, Abs. 3 StGB bzw. § 67d Abs. 6 S. 2 StGB auszusprechen ist, ist eine Erledigung nach der allgemeinen Verhältnismäßigkeitsregelung des § 67d Abs. 6 S. 1 StGB zu prüfen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 272/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-02-07
Aktenzeichen: 4 Ws 272/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0207.4WS272.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StGB § 67d Ab. 3, StGB § 67d Abs. 6 n.F., StGB § 63
Leitsätze
Sind von einem in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Straftäter (auch) zukünftig (mindes-tens) Missbrauchstaten wie etwa der Schenkelverkehr mit vorpubertären Kindern mit hoher Wahrscheinlich-keit im Falle einer Entlassung zu erwarten, so kann dies die Voraussetzungen für eine weitere Fortdauer der Maßregel über zehn Jahre hinaus (konkret: rund 32 Jahre der Unterbringung) nach § 67d Abs. 6 S. 3, Abs. 3 StGB erfüllen.
Die allgemeine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 67d Abs. 6 S. 1 StGB ist durch die Neuregelungen in § 67d Abs. 6 S. 2 und 3 StGB nicht obsolet geworden. Kommt das Vollstreckungsgericht zu dem Ergebnis, dass nicht schon ein Erledigung der Maßregel nach § 67d Abs. 6 S. 3, Abs. 3 StGB bzw. § 67d Abs. 6 S. 2 StGB auszusprechen ist, ist eine Erledigung nach der allgemeinen Verhältnismäßigkeitsregelung des § 67d Abs. 6 S. 1 StGB zu prüfen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Untergebrachte zu tragen.
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