5 RVs 6/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-02-07, 5 RVs 6/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-02-07, 5 RVs 6/17
5 RVs 6/17Obergericht07.02.2017
Regest
Bei einer Revision, die sich gegen ein Urteil richtet, das auf ein jugendstrafrechtliches Zuchtmittel erkannt hat, muss der Revisionsführer eindeutig sein Angriffsziel klarstellen (§ 55 JGG). Es dürfen dabei auch außerhalb der Rechtsmittelerklärung selbst liegende Umstände berücksichtigt werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 6/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-02-07
Aktenzeichen: 5 RVs 6/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0207.5RVS6.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: JGG § 55 Abs. 1 S. 1; StPO § 344 Abs. 1
Leitsätze
Bei einer Revision, die sich gegen ein Urteil richtet, das auf ein jugendstrafrechtliches Zuchtmittel erkannt hat, muss der Revisionsführer eindeutig sein Angriffsziel klarstellen (§ 55 JGG).
Es dürfen dabei auch außerhalb der Rechtsmittelerklärung selbst liegende Umstände berücksichtigt werden.
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen.
Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen des Verfahrens wird abgesehen, § 74 JGG.
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