Oberlandesgericht Hamm, 2017-02-07, 5 RVs 6/17

5 RVs 6/17Obergericht07.02.2017

Regest

Bei einer Revision, die sich gegen ein Urteil richtet, das auf ein jugendstrafrechtliches Zuchtmittel erkannt hat, muss der Revisionsführer eindeutig sein Angriffsziel klarstellen (§ 55 JGG). Es dürfen dabei auch außerhalb der Rechtsmittelerklärung selbst liegende Umstände berücksichtigt werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 6/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-02-07

Aktenzeichen: 5 RVs 6/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0207.5RVS6.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: JGG § 55 Abs. 1 S. 1; StPO § 344 Abs. 1

Leitsätze

Bei einer Revision, die sich gegen ein Urteil richtet, das auf ein jugendstrafrechtliches Zuchtmittel erkannt hat, muss der Revisionsführer eindeutig sein Angriffsziel klarstellen (§ 55 JGG).

Es dürfen dabei auch außerhalb der Rechtsmittelerklärung selbst liegende Umstände berücksichtigt werden.

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen.

Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen des Verfahrens wird abgesehen, § 74 JGG.

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