Oberlandesgericht Hamm, 2017-02-07, 9 U 197/15

9 U 197/15Obergericht07.02.2017

Regest

Das Übergehen eines auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantritts zum Beweis der Tatsache, dass die Art der Verletzung nur durch ein grobes Foulspiel hervorgerufen worden sein kann, ist verfahrensfehlerhaft und führt zur Zurückverweisung, wenn das Gericht nicht seine besondere Sachkunde au diesem Gebiet darzulegen vermag.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 197/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-02-07

Aktenzeichen: 9 U 197/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0207.9U197.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 223 Abs. 1, § 229 StGB

Leitsätze

Das Übergehen eines auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantritts zum Beweis der Tatsache, dass die Art der Verletzung nur durch ein grobes Foulspiel hervorgerufen worden sein kann, ist verfahrensfehlerhaft und führt zur Zurückverweisung, wenn das Gericht nicht seine besondere Sachkunde au diesem Gebiet darzulegen vermag.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.10.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden niedergeschlagen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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