Oberlandesgericht Hamm, 2017-02-08, 12 U 101/16

12 U 101/16Obergericht08.02.2017

Regest

Bezeichnet sich eine Werkstatt als Fachwerkstatt für Fahrzeuge einer bestimmten Marke, trifft sie, auch wenn sie nur mit Wartungsarbeiten im Umfang einer "kleinen Inspektion" beauftragt ist, die Pflicht sich zu informieren, ob das Fahrzeug von einer Rückrufaktion wegen sicherheitsrelevanter Mängel betroffen ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 12 U 101/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-02-08

Aktenzeichen: 12 U 101/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0208.12U101.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Normen: §§ 280 Abs. 1, 634 Nr. 4, 633 Abs. 2 Nr. 2 BGB

Leitsätze

Bezeichnet sich eine Werkstatt als Fachwerkstatt für Fahrzeuge einer bestimmten Marke, trifft sie, auch wenn sie nur mit Wartungsarbeiten im Umfang einer "kleinen Inspektion" beauftragt ist, die Pflicht sich zu informieren, ob das Fahrzeug von einer Rückrufaktion wegen sicherheitsrelevanter Mängel betroffen ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das am 16.06.2016 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum werden zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision der Beklagten wird zugelassen.

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