1 Vollz(Ws) 542+543/16•Oberlandesgericht Hamm, 2017-02-09, 1 Vollz(Ws) 542+543/16
Oberlandesgericht Hamm, 2017-02-09, 1 Vollz(Ws) 542+543/16
1 Vollz(Ws) 542+543/16Obergericht09.02.2017
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz(Ws) 542+543/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-02-09
Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 542+543/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0209.1VOLLZ.WS542.543.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§°116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Landeskasse auferlegt (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin E in E1 bewilligt.
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