1 Vollz (Ws) 563/16•Oberlandesgericht Hamm, 2017-02-09, 1 Vollz (Ws) 563/16
Oberlandesgericht Hamm, 2017-02-09, 1 Vollz (Ws) 563/16
1 Vollz (Ws) 563/16Obergericht09.02.2017
Regest
Nach § 32 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW entsteht - wie bereits nach der Regelung des § 43 Abs. 2 S. 1 StVollzG (Bund) - ein Vergütungsanspruch der Strafgefangenen nur für tatsächlich ausgeübte Arbeitstätigkeit. Ein Anspruch auf Fortzahlung von Vergütung für die Tage an denen aus organisatorischen Gründen nicht gearbeitet werden kann, ist auch nicht aus der mangels Erlass eines entsprechenden Bundesgesetzes noch nicht in Kraftr befindlichen Regelung des § 45 StVollzG (Bund) über die Zahlung einer Ausfallentschädigung oder aus dem Angleichungsgrundsatz des § 2 Abs.1 S. 1 StVollzG NRW bzw. dem Gleichheitsgebot des Art. 3 GG herzuleiten.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 563/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-02-09
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 563/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0209.1VOLLZ.WS563.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG NRW § 32 Abs. 1 S. 1
Leitsätze
Nach § 32 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW entsteht - wie bereits nach der Regelung des § 43 Abs. 2 S. 1 StVollzG (Bund) - ein Vergütungsanspruch der Strafgefangenen nur für tatsächlich ausgeübte Arbeitstätigkeit. Ein Anspruch auf Fortzahlung von Vergütung für die Tage an denen aus organisatorischen Gründen nicht gearbeitet werden kann, ist auch nicht aus der mangels Erlass eines entsprechenden Bundesgesetzes noch nicht in Kraftr befindlichen Regelung des § 45 StVollzG (Bund) über die Zahlung einer Ausfallentschädigung oder aus dem Angleichungsgrundsatz des § 2 Abs.1 S. 1 StVollzG NRW bzw. dem Gleichheitsgebot des Art. 3 GG herzuleiten.
Tenor
Dem Betroffenen wird kostenfrei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
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