15 W 587/15•Oberlandesgericht Hamm, 2017-02-10, 15 W 587/15
Oberlandesgericht Hamm, 2017-02-10, 15 W 587/15
15 W 587/15Obergericht10.02.2017
Regest
1.) Für die Feststellung einer nahen Todesgefahr im Sinne des § 2250 Abs. 2 BGB ist maßgeblich auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem sich der Erblasser zur Errichtung eines Testaments entschließt. Unschädlich ist, dass ihm bereits zuvor ein hinreichender Zeitraum zur Verfügung stand, um einen Notar für eine Testamentsrichtung hinzuziehen. 2.) Für die objektive Feststellung einer nahen Todesgefahr im Sinne des § 2250 Abs. 2 BGB reicht es nicht aus, dass der Erblasser an einer bösartigen metastasierenden Grunderkrankung litt, aufgrund der er nach der Bewertung des als Zeugen tätigen behandelnden Arztes innerhalb von ein bis zwei Tagen versterben konnte. 3.) Dies gilt auch dann, wenn der nach Ziff. 1) maßgebende Zeitpunkt auf einen Samstagvormittag fällt, in dem die Erreichbarkeit eines Notars unter großstädtischen Verhältnissen erschwert, aber nicht ausgeschlossen ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 587/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-02-10
Aktenzeichen: 15 W 587/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0210.15W587.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: BGB § 2250 Abs. 2
Leitsätze
1.) Für die Feststellung einer nahen Todesgefahr im Sinne des § 2250 Abs. 2 BGB ist maßgeblich auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem sich der Erblasser zur Errichtung eines Testaments entschließt. Unschädlich ist, dass ihm bereits zuvor ein hinreichender Zeitraum zur Verfügung stand, um einen Notar für eine Testamentsrichtung hinzuziehen.
2.) Für die objektive Feststellung einer nahen Todesgefahr im Sinne des § 2250 Abs. 2 BGB reicht es nicht aus, dass der Erblasser an einer bösartigen metastasierenden Grunderkrankung litt, aufgrund der er nach der Bewertung des als Zeugen tätigen behandelnden Arztes innerhalb von ein bis zwei Tagen versterben konnte.
3.) Dies gilt auch dann, wenn der nach Ziff. 1) maßgebende Zeitpunkt auf einen Samstagvormittag fällt, in dem die Erreichbarkeit eines Notars unter großstädtischen Verhältnissen erschwert, aber nicht ausgeschlossen ist.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Die zur Erteilung des von dem Beteiligten zu 1) am ##. März 2014 (UR-Nr. ##/2014 des Notars K) beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet.
Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2) vom ##. März 2014 (UR-Nr. ###/2014 des Notars Dr. P2) wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1) und 2) tragen die Gerichtskosten erster Instanz als Gesamtschuldner. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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