Oberlandesgericht Hamm, 2017-02-14, 4 RVs 7/17

4 RVs 7/17Obergericht14.02.2017

Regest

1. Bei einer Verurteilung wegen Vortäuschen einer Straftat nach § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB sind Feststellungen dazu zu treffen, dass die von dem unwahren Begebnis gegebene Darstellung geeignet ist, einen erheblichen Ermittlungs(mehr)aufwand zu veranlassen. 2. Ein unauflösbarer Widerspruch zwischen dem Schuldspruch des Urteilstenors und den Urteilsgründen ist auf die Sachrüge hin zu beachten.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 7/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-02-14

Aktenzeichen: 4 RVs 7/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0214.4RVS7.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StGB § 145 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 145d Abs. 1 Nr. 1; StGB § 21

Leitsätze

  1. Bei einer Verurteilung wegen Vortäuschen einer Straftat nach § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB sind Feststellungen dazu zu treffen, dass die von dem unwahren Begebnis gegebene Darstellung geeignet ist, einen erheblichen Ermittlungs(mehr)aufwand zu veranlassen.

  2. Ein unauflösbarer Widerspruch zwischen dem Schuldspruch des Urteilstenors und den Urteilsgründen ist auf die Sachrüge hin zu beachten.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts - Strafrichter - Warendorf zurückverwiesen.

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