3 U 138/15•Oberlandesgericht Hamm, 2017-02-20, 3 U 138/15
Oberlandesgericht Hamm, 2017-02-20, 3 U 138/15
3 U 138/15Obergericht20.02.2017
Regest
Wird ein intimes Foto ohne Zustimmung der abgebildeten Person im Internet veröffentlicht und erleidet die abgebildete Person dadurch einen gesundheitlichen Schaden, kann ihr wegen der Verletzung der Gesundheit ein Anspruch auf Schmerzensgeld und wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Gestalt des Rechts am eigenen Bild ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung zustehen. Ein auf beide Anspruchsgrundlagen gestütztes Klagebegehren stellt einen prozessual einheitlichen Streitgegenstand dar.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 138/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-02-20
Aktenzeichen: 3 U 138/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0220.3U138.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Normen: §§: 823 I, 253 II BGB; 22, 23 KUG, Art. 1, 2 GG
Leitsätze
Wird ein intimes Foto ohne Zustimmung der abgebildeten Person im Internet veröffentlicht und erleidet die abgebildete Person dadurch einen gesundheitlichen Schaden, kann ihr wegen der Verletzung der Gesundheit ein Anspruch auf Schmerzensgeld und wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Gestalt des Rechts am eigenen Bild ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung zustehen. Ein auf beide Anspruchsgrundlagen gestütztes Klagebegehren stellt einen prozessual einheitlichen Streitgegenstand dar.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22.07.2015 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Münster (Az. 12 O 374/14) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 5.000,00 € seit dem 06.11.2014 und aus einem weiteren Betrag von 2.000,00 € seit dem 06.12.2014 zu zahlen.
Ferner wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.172,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 837,76 € seit dem 06.11.2014 und aus einem weiteren Betrag von 334,75 € seit dem 03.03.2015 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aufgrund der unbefugten Veröffentlichung der Bilddatei, welche die Klägerin und den Beklagten beim Oralverkehr zeigt, im Internet zukünftig entstehen werden, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt der Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 56 % und der Beklagte zu 44 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Zwangsvollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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