Oberlandesgericht Hamm, 2017-02-21, 1 RVs 9/17

1 RVs 9/17Obergericht21.02.2017

Regest

Eine Beschränkung der Berufung ist nach § 318 Satz 1 StPO zulässig, soweit sich das Rechtsmittel auf Rechtbeschwerdepunkte bezieht, die nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinen nicht angegriffenen Teilen rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung der Entscheidung im Übrigen erforderlich zu machen. Es ist hingegen im Berufungsverfahren nicht möglich, innerhalb der Schuldfrage die Überprüfung lediglich auf die rechtlichen Erwägungen zu beschränken, die tatsächlichen Feststellungen aber als unangefochten zu übernehmen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 9/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-02-21

Aktenzeichen: 1 RVs 9/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0221.1RVS9.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO § 318 S. 1

Leitsätze

Eine Beschränkung der Berufung ist nach § 318 Satz 1 StPO zulässig, soweit sich das Rechtsmittel auf Rechtbeschwerdepunkte bezieht, die nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinen nicht angegriffenen Teilen rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung der Entscheidung im Übrigen erforderlich zu machen. Es ist hingegen im Berufungsverfahren nicht möglich, innerhalb der Schuldfrage die Überprüfung lediglich auf die rechtlichen Erwägungen zu beschränken, die tatsächlichen Feststellungen aber als unangefochten zu übernehmen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

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