Oberlandesgericht Hamm, 2017-02-21, 1 Vollz (Ws) 29/17

1 Vollz (Ws) 29/17Obergericht21.02.2017

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 29/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-02-21

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 29/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0221.1VOLLZ.WS29.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§§ 121 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO).

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gegenstandslos, da angesichts der nunmehr feststehenden Erfolglosigkeit des Rechtsmittels in der Hauptsache eine vorläufige Maßnahme i.S.v. §§ 116 Abs. 3 S. 2, 114 Abs. 2 S. 2 StVollzG nicht mehr in Betracht kommt.

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