15 W 2/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-02-22, 15 W 2/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-02-22, 15 W 2/17
15 W 2/17Obergericht22.02.2017
Regest
Ohne sachverständige Begutachtung kann ein Gericht keine Namensänderung und keine Veränderung der Geschlechtszugehörigkeit nach dem Transsexuellengesetz aussprechen. Das von dem Gesetz vorgeschriebene Einholen von zwei Sachverständigengutachten ist nicht verfassungswidrig und mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 2/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-02-22
Aktenzeichen: 15 W 2/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0222.15W2.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Leitsätze
Ohne sachverständige Begutachtung kann ein Gericht keine Namensänderung und keine Veränderung der Geschlechtszugehörigkeit nach dem Transsexuellengesetz aussprechen. Das von dem Gesetz vorgeschriebene Einholen von zwei Sachverständigengutachten ist nicht verfassungswidrig und mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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