Oberlandesgericht Hamm, 2017-02-22, 15 W 2/17

15 W 2/17Obergericht22.02.2017

Regest

Ohne sachverständige Begutachtung kann ein Gericht keine Namensänderung und keine Veränderung der Geschlechtszugehörigkeit nach dem Transsexuellengesetz aussprechen. Das von dem Gesetz vorgeschriebene Einholen von zwei Sachverständigengutachten ist nicht verfassungswidrig und mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 2/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-02-22

Aktenzeichen: 15 W 2/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0222.15W2.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Leitsätze

Ohne sachverständige Begutachtung kann ein Gericht keine Namensänderung und keine Veränderung der Geschlechtszugehörigkeit nach dem Transsexuellengesetz aussprechen. Das von dem Gesetz vorgeschriebene Einholen von zwei Sachverständigengutachten ist nicht verfassungswidrig und mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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