Oberlandesgericht Hamm, 2017-02-23, 1 Vollz(Ws) 38/17

1 Vollz(Ws) 38/17Obergericht23.02.2017

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz(Ws) 38/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-02-23

Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 38/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0223.1VOLLZ.WS38.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.

Der Bescheid der Leiterin der JVA Werl vom 02.05.2016 betreffend die Ablehnung der Genehmigung der Anschaffung und Benutzung eines Wäscheständers wird aufgehoben. Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.

Der Antrag auf Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten wird zurückgewiesen.

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