Oberlandesgericht Hamm, 2017-02-23, 4 RBs 54/17

4 RBs 54/17Obergericht23.02.2017

Regest

Das bloße Inhaltsprotokoll über Zeugenaussagen nach § 273 Abs. 2 StPO nimmt nicht an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 54/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-02-23

Aktenzeichen: 4 RBs 54/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0223.4RBS54.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen

Normen: StPO § 273 Abs. 2; StPO § 274

Leitsätze

Das bloße Inhaltsprotokoll über Zeugenaussagen nach § 273 Abs. 2 StPO nimmt nicht an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 02.02.2017, die dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger bekannt gemacht wurde, ver-worfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des (materiellen) Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.