4 RBs 54/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-02-23, 4 RBs 54/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-02-23, 4 RBs 54/17
4 RBs 54/17Obergericht23.02.2017
Regest
Das bloße Inhaltsprotokoll über Zeugenaussagen nach § 273 Abs. 2 StPO nimmt nicht an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 54/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-02-23
Aktenzeichen: 4 RBs 54/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0223.4RBS54.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StPO § 273 Abs. 2; StPO § 274
Leitsätze
Das bloße Inhaltsprotokoll über Zeugenaussagen nach § 273 Abs. 2 StPO nimmt nicht an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 02.02.2017, die dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger bekannt gemacht wurde, ver-worfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des (materiellen) Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
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