Oberlandesgericht Hamm, 2017-03-01, 15 W 22/17

15 W 22/17Obergericht01.03.2017

Regest

1. Ein subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht kann nicht bereits dadurch wirksam übertragen werden, dass der Eigentümer des belasteten Grundstücks der rechtsgeschäftlichen Übertragung von dem bisherigen an den neuen Berechtigten zustimmt. 2. Es bedarf vielmehr der Eintragung einer Inhaltsänderung des Vorkaufsrechts im Grundbuch.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 22/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-03-01

Aktenzeichen: 15 W 22/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0301.15W22.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: BGB § 473 S. 1, BGB § 1098 Abs. 1

Leitsätze

Ein subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht kann nicht bereits dadurch wirksam übertragen werden, dass der Eigentümer des belasteten Grundstücks der rechtsgeschäftlichen Übertragung von dem bisherigen an den neuen Berechtigten zustimmt.

Es bedarf vielmehr der Eintragung einer Inhaltsänderung des Vorkaufsrechts im Grundbuch.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 35.000,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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