20 U 65/14•Oberlandesgericht Hamm, 2017-03-01, 20 U 65/14
Oberlandesgericht Hamm, 2017-03-01, 20 U 65/14
20 U 65/14Obergericht01.03.2017
Regest
Zu einem Fall, in dem nach Depression mit schwerer Episode und besonderen Anforderungen des Berufs keine Berufsunfähigkeit eingetreten ist, wohl aber trotz Besserung des Gesundheitszustands für gewisse Zeit noch Arbeitsunfähigkeit bestand.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 20 U 65/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-03-01
Aktenzeichen: 20 U 65/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0301.20U65.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Leitsätze
Zu einem Fall, in dem nach Depression mit schwerer Episode und besonderen Anforderungen des Berufs keine Berufsunfähigkeit eingetreten ist, wohl aber trotz Besserung des Gesundheitszustands für gewisse Zeit noch Arbeitsunfähigkeit bestand.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. Februar 2014 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Krankentagegeldversicherung des Klägers zum Versicherungsschein Nr. ###/###### unbeendet über den 26. Juli 2012 hinaus fortbesteht.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 58.464,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 1.305,00 Euro seit dem 1. August 2012, aus weiteren 8.091,00 Euro seit dem 1. September 2012, aus weiteren 7.830,00 Euro seit dem 1. Oktober 2012, aus weiteren 8.091,00 Euro seit dem 1. November 2012, aus weiteren 7.830,00 Euro seit dem 1. Dezember 2012, aus weiteren 8.091,00 Euro seit dem 1. Januar 2013, aus weiteren 8.091,00 Euro seit dem 1. Februar 2013, aus weiteren 7.308,00 Euro seit dem 1. März 2013 sowie aus 1.827,00 Euro seit dem 20. März 2013 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 1.761,08 Euro (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) zu zahlen.
Im Übrigen werden Klage und Berufung zurückgewiesen.
Auf die Eventualwiderklage der Beklagten wird der Kläger verurteilt, 4.025,17 Euro an die Beklagte zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz.
Von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen der Kläger 6 % und die Beklagte 94 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.