Oberlandesgericht Hamm, 2017-03-03, 30 W 1/17

30 W 1/17Obergericht03.03.2017

Regest

Das Zeugnisverweigerungsrecht eines Bankangestellten entfällt nicht allein deshalb, weil das Gespräch, dessen Inhalt das Beweisthema ist, zwischen den Parteien des Rechtsstreits, die die "Herren des Geheimnisses" sind, in öffentlicher Verhandlung bereits geschildert und/oder über dieses Gespräch auch schon Beweis durch Vernehmung anderer Personen erhoben worden ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 30 W 1/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-03-03

Aktenzeichen: 30 W 1/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0303.30W1.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 30. Zivilsenat

Normen: ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 6

Leitsätze

Das Zeugnisverweigerungsrecht eines Bankangestellten entfällt nicht allein deshalb, weil das Gespräch, dessen Inhalt das Beweisthema ist, zwischen den Parteien des Rechtsstreits, die die "Herren des Geheimnisses" sind, in öffentlicher Verhandlung bereits geschildert und/oder über dieses Gespräch auch schon Beweis durch Vernehmung anderer Personen erhoben worden ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Zeugen T vom 12.12.2016 hin wird das am 25.11.2016 verkündete Zwischenurteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster – 011 O 229/15 – abgeändert.

Die Aussageverweigerung des Zeugen T wird für rechtmäßig erklärt.

Die Kosten des Zwischenurteils fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird auf bis zu 500 € festgesetzt.

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