7 WF 130/16•Oberlandesgericht Hamm, 2017-03-03, 7 WF 130/16
Oberlandesgericht Hamm, 2017-03-03, 7 WF 130/16
7 WF 130/16Obergericht03.03.2017
Regest
Im Zustand der Schuld- und Zurechnungsunfähigkeit begangene Zuwiderhandlungen gegen eine Gewaltschutzanordnung können zivilrechtlich nicht mit Ordnungsgeld oder Ordnungshaft geahndet werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 7 WF 130/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-03-03
Aktenzeichen: 7 WF 130/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0303.7WF130.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 276 I 2, 827 I 1 BGB, 95 FamFG, 890 ZPO
Leitsätze
Im Zustand der Schuld- und Zurechnungsunfähigkeit begangene Zuwiderhandlungen gegen eine Gewaltschutzanordnung können zivilrechtlich nicht mit Ordnungsgeld oder Ordnungshaft geahndet werden.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Meschede vom 27.05.2016 aufgehoben und die Anträge des Antragstellers auf Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft gegen die Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert für die Beschwerdeinstanz wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
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