Oberlandesgericht Hamm, 2017-03-03, 7 WF 130/16

7 WF 130/16Obergericht03.03.2017

Regest

Im Zustand der Schuld- und Zurechnungsunfähigkeit begangene Zuwiderhandlungen gegen eine Gewaltschutzanordnung können zivilrechtlich nicht mit Ordnungsgeld oder Ordnungshaft geahndet werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 7 WF 130/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-03-03

Aktenzeichen: 7 WF 130/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0303.7WF130.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 276 I 2, 827 I 1 BGB, 95 FamFG, 890 ZPO

Leitsätze

Im Zustand der Schuld- und Zurechnungsunfähigkeit begangene Zuwiderhandlungen gegen eine Gewaltschutzanordnung können zivilrechtlich nicht mit Ordnungsgeld oder Ordnungshaft geahndet werden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Meschede vom 27.05.2016 aufgehoben und die Anträge des Antragstellers auf Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft gegen die Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert für die Beschwerdeinstanz wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

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